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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - MV.2018.1 (SVG.2019.343))

Zusammenfassung des Urteils MV.2018.1 (SVG.2019.343): Sozialversicherungsgericht

Ein 1992 geborener Beschwerdeführer hat sich während des Zivildienstes am 21. Juni 2012 beim Boxtraining die linke Hand verletzt. Nach verschiedenen Untersuchungen und Behandlungen wurde ihm die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Militärversicherung lehnte jedoch ab März 2016 weitere Taggeldleistungen ab, da sie die Beschwerden nicht mehr auf das Dienstereignis zurückführte. Der Beschwerdeführer kämpfte dagegen an und forderte rückwirkend Taggelder, Heilbehandlungskosten, Umschulungskosten und eine Integritätsentschädigung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Beschwerde gutzuheissen sei, die Beschwerdegegnerin ein Gutachten einholen solle und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts MV.2018.1 (SVG.2019.343)

Kanton:BS
Fallnummer:MV.2018.1 (SVG.2019.343)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid MV.2018.1 (SVG.2019.343) vom 28.11.2019 (BS)
Datum:28.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Auf versicherungsinterne Berichte kann nicht abgestellt werden; Zurückweisung zur Einholung eines handchirurgischen Gutachtens.
Schlagwörter: Handgelenk; MV-Akte; Beschwerden; Militärversicherung; Hypermobilität; Gesundheit; Läsion; Gesundheitsschädigung; Status; Arbeit; Handgelenks; Haftung; Ereignis; Beweis; Ansatz; Sozialversicherungsgericht; Einsprache; Einspracheentscheid; Zivildienst; Klinik; Beurteilung; Verschlimmerung
Rechtsnorm: Art. 4 MVG;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 58 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 MVG;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:125 V 351; 139 V 225;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts MV.2018.1 (SVG.2019.343)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 28. November 2019



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür



Parteien


A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer


SUVA Militärversicherung

Laupenstrasse11, Postfach 8731, 3001Bern

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


MV.2018.1

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018

Auf versicherungsinterne Berichte kann nicht abgestellt werden; Zurückweisung zur Einholung eines handchirurgischen Gutachtens.



Tatsachen

I.

Der 1992 geborene Beschwerdeführer leistete ab 7. Mai 2012 Zivildienst, als er sich am 21. Juni 2012 in der Freizeit beim Boxtraining die linke Hand verletzte. In der Folge begab er sich am 26. Oktober 2012 bei Dr. med. C____, Fachärztin FMH für Handchirurgie, in Behandlung. Diese diagnostizierte ein Bone-Bruise Ulnakopf links und schrieb den Beschwerdeführer vom 16. November 2012 bis 28. Februar 2013 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Anmeldung Militärversicherung [MV] vom 16. November 2012, MV-Akte 1 und Arbeitsunfähigkeitsattest vom 16. November 2012, MV-Akten 18 und 21). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen.

Am 1. Juni 2015 leistete der Beschwerdeführer erneut Zivildienst. Mit MV-Meldung vom 29. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bekannt, dass er sich während des Boxtrainings am 21. Juni 2012 die linke Hand verletzt habe. Seither habe er Probleme mit dem linken Handgelenk. Am 4. Juni 2015 habe er sich im Zivildienst beim Heben des Tablars die linke Hand verrenkt. Seitdem habe er konstante Schmerzen (MV-Akten 31 und 41). Nach erfolgten Abklärungen (MV-Akte 41) richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 16. Juni 2015 Taggelder aus (vgl. u. a. MV-Akte 71). Am 14. Januar 2016 fand eine diagnostische Arthroskopie des linken Handgelenks sowie ein Shaving statt (MV-Akte 73). Mit Schreiben vom 26. April 2016 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bekannt, sie lehne Taggeldleistungen gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG; SR 833.1) während der Studierfähigkeit ab 4. März 2016 ab und behalte sich eine Rückforderung für die bis zum 31. März 2016 ausgerichteten Taggelder vor (MV-Akte 116). Nach Einholung versicherungsmedizinischer Beurteilungen vom 6. April 2016, 2. Juni 2016, 27. März 2017 (MV-Akten 90, 102 und 148) sowie eines handchirurgischen Berichts der Klinik D____ vom 19. Mai 2017 (MV-Akte 151) und einer weiteren chirurgischen Beurteilung vom 17. Juli 2017 (MV-Akte 154) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 15. September 2017 in Aussicht, eine Haftung und somit eine Leistungspflicht für die belastungsabhängigen, ulnocarpalen Handgelenksschmerzen links, vermutlich bedingt durch Überlastung bei generalisierter Hypermobilität, abzulehnen. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung sowie auf eine Integritätsschadenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld ab 1. April 2016 bzw. 2. Mai 2016 seien ebenfalls nicht erfüllt (MV-Akte 156). Am 17. Oktober 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung (MV-Akte 157). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 16. November 2017 (MV-Akte 158), welche mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 abgelehnt wurde (MV-Akte 163).

II.

Mit Beschwerde vom 30. November 2018 wird beantragt, die Verfügung vom 17. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf weiteres Taggelder auszurichten; zudem seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 2. Mai 2016 bis auf weiteres die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten; weiter seien dem Beschwerdeführer rückwirkend und bis auf weiteres die Kosten für die Umschulung zum Theologen zu vergüten und dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung mit Advokatin B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. Februar 2018 [recte: 2019] hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Das Sozialversicherungsgericht hat gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) auf dem Zirkulationsweg entschieden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht über den 4. März 2016 hinaus ab. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin an, sie habe die Haftung für die während des Boxtrainings vom 21. Juni 2012 entstandene Verletzung am linken Handgelenk anerkannt. Mit dem kleinen operativen Eingriff und dem Shaving vom 14. Januar 2016 am Handgelenk links und der Nachbehandlung sei indes - gemäss der Beurteilung der Klinik D____ - die Läsion ausgeheilt und die dienstliche Gesundheitsschädigung aufgehoben. Der Status sine vel ante sei spätestens am 4. März 2016 erreicht gewesen. Die Militärversicherung habe bis zu diesem Zeitpunkt die Leistungen erbracht. Die später aufgetretenen Handgelenksbeschwerden links seien nicht auf das dienstliche Ereignis zurückzuführen. Für diese Handgelenksbeschwerden bestünden keine Haftung und keine Leistungspflicht der Militärversicherung. Bei der generalisierten Hypermobilität handle es sich um einen anlagebedingten, unfallunabhängigen, dienstfremden Vorzustand, für den die Militärversicherung nicht hafte (vgl. Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018, MV-Akte 163). 2.2. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Beschwerden am linken Handgelenk im Zusammenhang mit der aufgetretenen Verletzung während des Boxtrainings vom 21. Juni 2012 stünden. Die Beschwerdegegnerin habe in der Hauptsache auf einen Sprechstundenbericht der Klinik D____ abgestellt. Dabei handle es sich um eine einseitige Beweiswürdigung, zumal diese auf der Verdachtsdiagnose der Hypermobilität gründe. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. F____ vom 30. Mai 2016 gingen von der Hypermobilität indes keine Beschwerden aus. Auch die anderen behandelnden Ärzte, welche eine Hypermobilität diagnostiziert hätten, hätten diese ebenfalls zu keinem Zeitpunkt mit den Schmerzen in Verbindung gebracht. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, alle ärztlichen Unterlagen seit dem Jahr 2012 zu berücksichtigten. Von einer Verdachtsdiagnose aus habe sie eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht und deswegen eine Haftung ab dem 4. März 2016 abgelehnt, obwohl wichtige andere denkbare Möglichkeiten vorliegen würden zumindest in Betracht gezogen hätten werden müssen. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass seine Schmerzen am Handgelenk auf eine chronische Synovitis nach einem Flexionstrauma, entstanden durch eine Kombination des Unfalles während eines Boxtrainings sowie einem Verknicken im Zivildienst zurückzuführen seien. Zumindest seien die Beschwerden durch die vorgenannten Ereignisse verschlimmert worden. Mangels der umfassenden Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass der versicherte Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit und infolgedessen zu einer Erwerbseinbusse führe. Seine ursprüngliche Tätigkeit als Logistiker könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Ebenso sei ihm die Arbeit als Theologe nicht möglich, da er das Theologiestudium noch nicht habe abschliessen können. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2016 bis auf weiteres Anspruch auf Taggeldleistungen. Ebenso bestehe ein Anspruch auf Umschulung. Der Beschwerdeführer gelte in seinem angestammten Beruf als Logistiker als arbeitsunfähig. Infolgedessen sei ihm eine Umschulung zum Theologen zu gewähren. Schliesslich bestehe auch ein Anspruch auf eine Integritätsschadenrente. Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 2012 sportlich sehr aktiv gewesen. Seit Juni 2012 könne er einem wichtigen Teil seines Lebens nicht mehr nachgehen, weswegen er in den übrigen Lebensfunktionen sowie der allgemeinen Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt sei (Beschwerde vom 30. November 2018). 2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1. Bei der Militärversicherung ist unter anderem versichert, wer im obligatorischen freiwilligen Militär- Zivilschutzdienst steht (Art. 1a Abs. 1 lit. a MVG). Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen (Art. 4 Abs. 1 MVG). 3.2. Nach Art.5 Abs.1 MVG erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art.5 Abs.2 lit.a MVG) und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art.5 Abs.2 lit.b MVG). Wird der nach Absatz2 Buchstabea geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz2 Buchstabeb, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art.5 Abs.3 MVG). 3.3. Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N41 zu Art.5 MVG mit Hinweisen). Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung der Militärversicherung bzw. für ein Erlöschen der Haftung der Militärversicherung ist, dass die im Dienst in Erscheinung getretene Gesundheitsschädigung bzw. die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40, N41, N 44 und N 46 zu Art.5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) der Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art.5 MVG mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2012 [8C_35/2012], E. 2.1). 3.4. Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht (Art. 64 MVG). 3.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 3a; 122 V 160 1c). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2017 8C_839/2016, E. 3.2).

4.

4.1. Im Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz dargestellt:

Mit Bericht vom 3. März 2013 stellt Dr. med. C____, Allg. Chirurgie FMH, Spez. Handchirurgie, ein Ödem des Ulnakopfes Handgelenk links bei Status nach rezidivierenden Traumata sowie einen Status nach Tendovaginitis des 6. Strecksehnenfaches des linken Handgelenks fest. Ein Arthro-MRI vom 30. Oktober 2012 zeige ein fokales Knochenmarködem direkt subchondral in der Fovea im Bereich des Ansatzpunktes des TFCC. Sie denke, dass es sich um einen Status nach wiederholten Traumata wiederholter Beanspruchung des TFCC durch Schläge beim Boxtraining handle. Unter Ruhigstellung des Handgelenkes in einem Gips und anschliessend langsamen Aufbau der Muskulatur habe sie die Behandlung beim Beschwerdeführer am 28. Februar 2013 bei absoluter Beschwerdefreiheit abschliessen können. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 16. November 2012 bis am 28. Februar 2013 bestanden. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei von ihr ab dem 1. März 2013 attestiert worden (MV-Akte 21).

Mit handchirurgischer Expertise vom 30. Mai 2016 diagnostiziert Dr. F____, Chirurgie FMH, Spez. Handchirurgie, eine TFCC-Läsion links mit 2-facher Lokalisation, Ereignis vom 21. Juni 2012 mit kleinem zentralen Riss (mit wenig Beschwerdewirkung), Abriss am fovealen Ansatz und tangential gerichteter Flächenriss mit hoher Beschwerdewirkung sowie einen Verdacht auf partielle Instabilität im distalen Radio-Ulnar-Gelenk (DRUG). Der Beschwerdeführer habe den ersten Rückfall zirka Ende 2014 beim Krafttraining erlitten. Nach Neuantritt des im Sommer 2012 unfallbedingt abgebrochenen Zivildienstes sei es im Juni 2015 zu einem zweiten Rückfall gekommen, diesmal mit anhaltenden Beschwerden. Eine konservative Behandlung habe erwartungsgemäss nicht den erhofften Erfolg gebracht. Dies habe schliesslich zur diagnostischen Arthroskopie am 14. Januar 2016 geführt. Auch dieser Eingriff, da nur diagnostisch, habe die Beschwerdesituation keinesfalls verändert. In diesem Bereich sei lediglich ein zirka 1-2 mm grosser Riss zentral am Radius-Ansatz beschrieben worden. Sowohl im MRI vom 30. Oktober 2012 als auch im MRI vom 19. Februar 2012 fänden sich klare Hinweise auf einen weiterreichenden Schaden als nur den kleinen 1-2 mm grossen zentral am Radius-Ansatz gelegenen Einriss. In beiden vorliegenden Berichten werde hinweisend ein Knochenmarks-Ödem direkt subchondral im Bereiche der Fovea am Ansatzpunkt des TFCC beschrieben. Aus aktueller Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden primär nicht auf den kleinen zentralen Riss zurückzuführen, welcher an dieser Stelle und in dieser Grösse im Übrigen kaum nennenswerte Beschwerden verursache, sondern diese seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den zweiten Schaden im Bereiche des fovealen Ansatzes des TFCC zurückzuführen. Dieser Schaden sei arthroskopisch wegen intakter Oberfläche nicht einsehbar gewesen. Trotzdem wirke sich dieser klinisch mit erheblichen und anhaltenden Beschwerden aus. Die Klinik spreche auch für eine geringfügige, aber sehr schmerzhafte Gelenksinstabilität, welche weitergehend abklärungsbedürftig sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Beschwerdeführer, da nicht mehr belastungsfähig, in diesem Zustand bleibend erheblich eingeschränkt sein. Konkret seien seine im Bauwesen geplanten Arbeitseinsätze nicht mehr möglich (MV-Akte 100).

Mit Bericht vom 8. Juni 2016 kommt Dr. F____ zum Schluss, der Beschwerdeführer leide unter einer TFCC-Läsion links mit 2 Lokalisationen: einem zentralen kleinen Riss am Radius-Ansatz und einem Abriss mit Flächenriss am fovealen Ansatz des Prozessus styloideus ulnae sowie chronischen Belastungs- und Bewegungs-Schmerzen und einer allgemeinen Gelenks-Laxität symmetrisch an beiden Händen ohne Beschwerdefolgen. Durch gezielte therapeutische Massnahmen sei mit einer namhaften funktionellen Verbesserung und damit Besserung der aktuellen und anhaltenden Beschwerden zu rechnen. Unbehandelt bestünden mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhafte Beschwerden, schlimmstenfalls sei mit einer Zunahme der Instabilität mit Arthrosefolgen und Dauerbeschwerden zu rechnen (MV-Akte 104).

Im MRI vom 24. Juni 2016 wird eine radialseitige Läsion vom Diskus triangularis am TFCC beschrieben. Ansonsten würden sich die übrigen ossären, tendinösen und ligamentären Strukturen intakt darstellen (MV-Akte 111).

Am 31. August 2016 berichtet Dr. med. G____, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, der foveale Abriss im MRI habe nicht mehr nachgewiesen werden können. Hingegen habe sich eine partielle Darstellung des triquetrolunären Gelenkspalts mittels dem Kontrastmittel gezeigt. Dazu sei zu bemerken, dass keine klinische Instabilität des lunotriquetralen Bandes habe festgestellt werden können. Auf eine Lokalanästhesie mit Carbostesin in das Pisotriquetralgelenk sei der Beschwerdeführer anschliessend vollkommen schmerzfrei gewesen (MV-Akte 119).

Mit Bericht vom 25. November 2016 erhebt Dr. G____ eine chronische Synovitis Pisotriquetralgelenk nach Flexionstrauma des linken Handgelenkes als Diagnose. Auf zweimalige Infiltration des Pisotriquetralgelenkes mit Kenacort sei eine weitgehende Besserung aufgetreten. Einzig bei Belastungen des Handgelenkes verspüre der Beschwerdeführer noch Schmerzen. Belastende manuelle Arbeiten könnten nicht mehr durchgeführt werden. Geeignet seien administrative Tätigkeiten nur sehr leichte manuelle Belastungen (MV-Akte 127).

Mit Bericht vom 11. Mai 2017 halten die Ärzte der Klinik D____ belastungsabhängige ulnocarpale Handgelenksschmerzen links (adominant), vermutlich bedingt durch Überlastung bei generalisierter Hypermobilität, bei einer kleinen radialseitigen zentralen TFCC-Läsion, einen Status nach diagnostischer Arthroskopie Handgelenk links und Shaving am 14. Januar 2016 bei TFCC Läsion Typ IA bis ID nach palmar und einen Status nach zweimaliger Infiltration pisotriquetral 2016 fest. Eine Schmerzauslösung gelinge nicht. Eine foveale zentrale Läsion des TFCC stelle sich ihnen nicht dar. Nur eine kleine radialseitige, zentrale Läsion. Diese könne aber für die vom Beschwerdeführer beschriebenen, aber aktuell nicht provozierbaren Schmerzen nicht verantwortlich gemacht werden. Die Ärzte führen die aktuell weiterhin bestehenden Beschwerden daher eher auf eine Überlastung der Gelenk- und Sehnenstrukturen bei generalisierter Hypermobilität zurück. Ebenso aufgrund dieser Hypermobilität werde wohl eine schwere manuelle Arbeit in Zukunft nicht geeignet bzw. möglich sein. Sie hätten dem Beschwerdeführer geraten, die Stelle auf dem Bau nicht anzutreten, sondern sich anderweitig das Studium zu finanzieren. Eine Arbeitsunfähigkeit im eigentlichen Sinne bestehe aus ihrer Sicht nicht (MV-Akte 151).

Mit chirurgischer Beurteilung vom 17. Juli 2017 stellt Dr. med. H____, Fachärztin für Chirurgie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA fest, die handchirurgische Expertenmeinung der Klinik D____ habe ergeben, dass die belastungsabhängigen ulnocarpalen Handgelenksschmerzen links vermutlich durch eine Überlastung bei generalisierter Hypermobilität bedingt seien. Es handle sich diesbezüglich um einen anlagebedingten, unfallunabhängigen, dienstfremden Vorzustand. Der Zustand nach kleiner radialseitiger TFCC-Läsion am Handgelenk links mit operativer Versorgung am 14. Januar 2016 sei gemäss mehreren vorbehandelnden Ärzten nicht verantwortlich für die geklagten Beschwerden. Auch die handchirurgischen Spezialisten an der Klinik D____ würden einen diesbezüglichen Kausalzusammenhang ausschliessen. Ausser der klinischen Untersuchung, welche eine generalisierte Hypermobilität der Handgelenke und Finger beidseits dokumentiere, liege kein organisch strukturelles Substrat vor, welches die Beschwerden erklären könnte. Die radialseitig gelegene TFCC-Läsion links, adominant, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Boxereignis vom 21. Juni 2012 verursacht worden. Diesbezüglich seien keine weiteren therapeutischen Massnahmen indiziert. Die Läsion sei ausgeheilt und nicht verantwortlich für die aktuell beklagten Beschwerden. Seitens der therapierten, kleinen radialseitigen Läsion am TFCC links bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, zeitlich und leistungsmässig, in der Tätigkeit als Berufsarbeiter und Logistiker. Bei der diagnostizierten und dokumentierten generalisierten Hypermobilität der Handgelenke und der Finger beidseits, welche zu einer Überlastung der Gelenk- und Sehnenstrukturen führen könne, handle es sich um einen unfallunabhängigen, dienstfremden, anlagebedingten Vorzustand. Dieser Vorzustand sei durch das Ereignis im Zivildienst nicht verschlimmert worden, da durch dieses Ereignis der TFCC und nicht der Sehnen-Band-Apparat des Handgelenks betroffen gewesen sei (MV-Akte 154).

4.2. Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht eindeutig erstellt ist, ob die Beschwerden am linken Handgelenk nicht doch zumindest im Sinne einer Teilkausalität mit dem Ereignis vom 21. Juni 2012 im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 64 MVG). Zwar ist aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen, dass die TFCC-Läsion in der Zwischenzeit abgeheilt ist und keine Beschwerden mehr verursachen sollte (vgl. MV-Akten 100, 151 und 154). Indes erhebt Dr. G____ die Diagnose der chronischen Synovitis Pisotriquetralgelenk nach Flexionstrauma des linken Handgelenkes. Damit steht eine Diagnose im Raum, welche darauf hindeutet, dass die Beschwerden zumindest teilweise im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Juni 2012 bzw. jenem vom 4. Juni 2015 stehen könnten. Unter diesen Umständen kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beschwerden am linken Handgelenk seien einzig auf eine generalisierte Hypermobilität, welche vordienstlich sei, zurückzuführen. Diese Beurteilung steht im Widerspruch zu den Angaben von Dr. G____, aber auch zu denjenigen von Dr. F____, wonach die allgemeine Gelenks-Laxität symmetrisch an beiden Händen ohne Beschwerdefolgen sei (MV-104). Weiter fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher an dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung gelitten hat und auch stark belastende Tätigkeiten als Logistiker ohne Beschwerden ausüben konnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einzig unter Handgelenksbeschwerden links leidet. Wie der Beschwerdeführer richtig festgehalten hat, wäre indes bei einer generalisierten Hypermobilität zu erwarten gewesen, dass diesbezügliche Beschwerden auch an der rechten Hand auftreten würden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht erstellt, ob nicht das Ereignis vom 21. Juni 2012 bzw. vom 4. Juni 2015 eine allfällig vorbestehende generalisierte Hypermobilität und die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerden verschlimmert hat. Nach dem Vorerwähnten vermag die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht den Beweis zu erbringen, dass die bestehenden Beschwerden sicher vorbestehend sind bzw. dass eine allfällige Verschlimmerung der Beschwerden sicher behoben wurde und der Status quo sine vel ante eingetreten ist (vgl. E. 3). 4.3. Gesamthaft betrachtet bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen der Beschwerdegegnerin. Nach dem Vorerwähnten ist fraglich, ob die Beschwerden am linken Handgelenk auf die während des Zivildienstes aufgetretenen Ereignisse vom 21. Juni 2012 bzw. vom 4. Juni 2015 (zumindest teilweise) zurückzuführen sind bzw. ob diesbezüglich ein Status quo sine eingetreten ist. Es erscheint daher als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der vorerwähnten Fragen ein Gutachten bei einem spezialisierten Handchirurgen einholt.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, ein Gutachten bei einem spezialisierten Handchirurgen einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokatin lic. iur. B____ weist mit Honorarnote vom 29. Mai 2019 für ihre anwaltlichen Bemühungen einen Betrag von Fr. 4952.05 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist als durchschnittlich aufwändig zu betrachten. Daher erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. 5.3. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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